Satzung

 § 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1         Der Verein führt den Namen „Budo Akademie Hamburg e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.

1.2         Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2       Vereinszweck

2.1         Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Verein ist ausgerichtet auf die Förderung von Kindern, Jugendlichen sowie Erwachsenen im Kampfsport.

2.2         Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Budo Sportarten sowie der Förderung sonstiger sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein hat als Ziel die Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu steigern, zu festigen bzw. zu erhalten. Neben der physischen Leistungsfähigkeit zielt der Verein darauf ab, die psychische sowie soziale Leistungsbereitschaft zu fördern.

2.3         Das Ziel des Vereins wird durch Trainingsstunden, Teilnahmen an Turnieren und Lehrgängen, kampfsportübergreifenden Veranstaltungen, Vorführungen, gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten, sowie das Einhalten der kampfsportspezifischen Werte erreicht.

2.4         Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke und Ziele werden geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

2.5         Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sportbund e.V. und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden an.

2.6         Der Verein und seine Mitglieder wenden sich gegen jegliche Diskriminierung in Bezug auf Rasse, Ethnie, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung.

 § 3       Gemeinnützigkeit

3.1         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5         Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

3.6         Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 § 4       Erwerb der Mitgliedschaft

4.1         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

4.2         Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4.3         Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den sie beantragt wird.

§ 5       Mitgliedschaft

5.1         Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und passiven) sowie Ehrenmitgliedern.

5.2         Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören sowohl ausübende (aktive) als auch nichtausübende (passive) Mitglieder. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben und sind zur Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Pflichten angehalten.

5.3         Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von deren Pflichten befreit.

§ 6       Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1         Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins der jeweilig zugehörigen Abteilung teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

6.2.        Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten sowie den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 7.     Beendigung der Mitgliedschaft

7.1.        Die Mitgliedschaft erlischt

a)    mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung),

b)    durch schriftliche Kündigung zum geltenden Stichtag unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist der jeweils gültigen Beitragsordnung,

c)     durch sofortigen Ausschluss aus dem Verein.

7.2         Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es

a)    trotz Mahnung länger als 3 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,

b)    sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Ältestenrat.

In minderschweren Fällen, z.B. durch wiederholtes Stören des Sportbetriebes oder nicht anerkennen der Werte der Kampfsportart, kann ein Ausschluss von allen Veranstaltungen für eine begrenzte Zeit ausgesprochen werden.

7.3         Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf etwaige rückständige Forderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8       Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Die Aufnahmegebühren, monatlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9       Organe des Vereins:

9.1         Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand,

c)     der Ältestenrat,

d)    die Jugendversammlung.

§ 10    Mitgliederversammlung:

10.1      Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche oder in Textform gehaltene Einladung an die letztbekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder einzuberufen.

10.2      Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 2. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

10.3      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.

10.4      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b)    Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,

c)     Bericht der Kassenprüfer,

d)    Entlastung des Vorstandes,

e)    Wahlen,

f)      Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen, bzw. Änderungen in der Beitragsordnung,

g)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

h)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

10.5      Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und bereits mindestens zwei Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

10.6      Die Mitgliederversammlung beschließt mit der relativen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins sowie Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

10.7      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

10.8      Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

10.9      Über die Art der Abstimmungen entscheidet der Versammlungsleiter.

10.10   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.11   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11    Vorstand

11.1      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

a)    1. Vorsitzenden,

b)    2. Vorsitzenden,

c)     Kassenwart,

d)    Jugendwart

11.2      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste sowie der zweite Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.

11.3      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die unbegrenzte Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

§ 12    Jugendversammlung

12.1      Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

12.2      Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,

a)    einen Jugendwart als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,

b)    eine Jugendordnung zu beschließen,

c)     einen Jugendausschuss zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie

d)    über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.

12.3      Der Jugendwart bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins. Das Alter des Jugendwartes ist unbeschränkt.

§ 13    Ältestenrat

13.1      Der Ältestenrat besteht aus drei oder fünf Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ältestenrates müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Die unbegrenzte Wiederwahl der Mitglieder sowie des Vorsitzenden des Ältestenrates ist zulässig.

13.2      Der Ältestenrat entscheidet bei persönlichen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen den Mitgliedern, Ehrenverfahren, Berufungen gegen Ausschlüsse sowie über Satzungsauslegungen.

13.3      Streitigkeiten zwischen Abteilungen sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ältestenrat zur Entscheidung vorzulegen.

13.4      Die Entscheidungen des Ältestenrates sind endgültig.

§ 14    Haftung

14.1      Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

14.2      Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

14.3      Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

14.4      Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 15    Kassenprüfer

15.1      Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.

15.2      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.

§ 16    Datenschutz

16.1      Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber, die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und den dazu erlassenen Ländergesetzen zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

16.2      Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a)    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b)    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c)     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

16.3      Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17    Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins

17.1      Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

17.2      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

17.3      Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

17.4      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.