Beitragsordnung

§ 1.       Grundsatz

1.1.       Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein gemäß § 8 der Vereinssatzung. Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Beitrittserklärung und kann entsprechend der Geldentwicklung von der Mitgliederversammlung des Vereins angepasst werden.

1.2.       Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Addition des Grundbeitrages und der Abteilungsbeiträge. Vereinsmitglieder, die mehr als einer Abteilung angehören, zahlen einmalig den Grundbeitrag und darüber hinaus die Beiträge der jeweiligen Abteilungen. Familien zahlen einen Grundbeitrag und pro Person den jeweiligen Abteilungsbeitrag, vgl. §4.

§ 2.       Beschlüsse

2.1.       Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2.2.       Die festgesetzten Beiträge werden vierteljährlich per SEPA-Lastschriftmandat vom Mitgliedskonto abgebucht.

2.3.       Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten zweimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

§ 3.       Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr bei Abschluss eines Mitgliedvertrages unabhängig von Art der Beitragsklasse und der Abteilungszugehörigkeit beträgt einmalig:

50 € pro Vertrag

§ 4.       Mitgliedsbeitrag

4.1.       Grundbeitragsklassen

4.1.1.       „Schnuppermitgliedschaft“ – Laufzeit 1 Monat
Die Schnuppermitgliedschaft ist fristlos zum Ende des Vormonats kündbar.

Monatsbeitrag 65 € pro Person

4.1.2.       „Quartalsmitgliedschaft“ – Laufzeit 3 Monate
Die Quartalsmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.03., 30.06., 30.09. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag 60 € pro Person

4.1.3.       „Halbjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 6 Monate Die Halbjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag 55 € pro Person

4.1.4.       „Ganzjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 12 Monate Die Ganzjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag 50 € pro Person

4.1.5.       „Familienmitgliedschaft“ – Laufzeit 12 Monate Die Familienmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar. (Als Familie gelten Eltern, deren Kinder ggf. Enkelkinder, bzw. Geschwister)

Monatsbeitrag 75 € pro Familie

4.2.       Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen nur einen halben Grundbeitrag. Die Beitragsanpassung erfolgt im Folgemonat nach Abschluss des 18. Lebensjahr.

4.3.       Abteilungsbeitrag

4.3.1.       Der Abteilungsbeitrag wird zu dem Grundbeitrag addiert und beträgt für:

  • Judo

    25 € pro Person

  • Taekwondo

    25 € pro Person

  • Fitness

    10 € pro Person

  • Selbstverteidigung

    10 € pro Person

4.3.2.       Der maximale Abteilungsbeitrag beträgt 50 € pro Person. Mit diesen ist die Teilnahme in allen Abteilungen möglich.

4.4.       Der Mitgliedsbeitrag enthält den Beitrag des Hamburger Sportbundes e.V. bzw. des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. sowie die der angehörenden Fachverbände. Er deckt die laufenden Kosten des Vereins für die Miete, die Trainer und die Erneuerung des Trainingsmaterials.

§ 5.       Datenschutz

Die Beitrags-, Gebühren- und Umlageerhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Die Datenschutzrichtlinie des Vereins wird berücksichtigt und findet Anwendung.

§ 6.       Einzug

Es wird von jedem Mitglied ein regelmäßiger monatlicher Beitrag erhoben, der zur Deckung der entstehenden Kosten und zur Förderung der Vereinsziele dient. Zusammen mit dem Aufnahmeantrag ist eine Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) für die Begleichung der Mitgliedsbeiträge abzugeben. Der Beitragseinzug (SEPA-Basislastschrift) durch den Verein erfolgt immer quartalsweise im Voraus (Januar, April, Juli, Oktober; Buchungen sind vorgesehen im Zeitraum vom 01.-15. Tag des jeweiligen Monats). Die Mandatsreferenz wird dem Mitglied zusammen mit der Mitgliedsnummer mitgeteilt.

§ 7.       Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein und das damit verbundene Einstellen der Beitragszahlungen ist gemäß § 7 der Vereinssatzung nur unter Beachtung der Kündigungsfrist und nur zu bestimmten Stichtagen möglich. Diese richten sich nach der Art der Beitragsklasse, vgl. § 4.